PflegeDienst 1/2019

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Für ein kostenloses Abonnement registrieren Sie sich bitte unter http://pflegedienst.hartmann.de PflegeDienst erscheint dreimal jährlich. Ausgabe: April 2019. ISSN-Nr. 0949-5363, ISSN der Online-Ausgabe 2195- 2043 Gerade in kleinen Unternehmen und bei Bezie- hern kleinerer Einkommen ist der Anteil der Beschäftigten mit einer bAV be- sonders gering. Haben bei Unter- nehmen über 1.000 Mitarbei- tern 83 % eine bAV, sind es bei Unternehmen mit 10 bis 49 nur 38 Prozent. Für diesen Umwandlungsbetrag fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Seit 2018 wird auch der vom Arbeitgeber eingesparte Anteil an der Sozialversicherung mit einem Pauschalbetrag in den Spartopf einbezahlt, was einer Zulage von 15 % entspricht. Dieser Pflicht- arbeitgeberzuschuss gilt für alle neuen Verträge und für Bestands- verträge ab dem 1. Januar 2022. Wie groß die Ersparnis für den einzelnen Fall ist, richtet sich nach dem persönlichen Grenzsteuer- satz in der Einkommensteuer. Bei einem verheirateten Angestellten mit zwei Kindern und einem Monatsbruttoeinkommen von 3.500 Euro sieht das Ergebnis der Musterrechnung (siehe links) so aus: Er stockt seinen Vorsorgetopf jeden Monat um 268 Euro auf, dafür muss er aber nur 137 Euro aus seiner Lohntüte einsetzen. Erreicht der Arbeitnehmer das Rentenalter, hat sich eine stolze Rücklage für ihn entwickelt. Star- tete die bAV mit einem Eintrittsal- ter von 28 Jahren und dem maxi- malen Sparbetrag von 268 Euro, so beträgt die Garantiesumme mit 67 Jahren 125.424 Euro oder 369 Euro als lebenslange Rente. Kommen Überschussanteile dazu – deren Höhe hängt von der vom Unternehmen gewählten Durch- führungsform, vom Zinsniveau und vielen weiteren Faktoren ab – steigt diese Summe noch deutlich. Was nun tun mit dem Geld? Zwei Möglichkeiten stehen dem Arbeitnehmer nun offen: Entwe- der lässt er sich das Geld als Ein- malzahlung ausbezahlen oder er wählt eine lebenslange Rente. Bei beiden Optionen kommt nun aber das Finanzamt ins Spiel, denn die Einkünfte sind steuerpflichtig. Nachdem aber die meisten als Rentner wohl eher geringere Ein- künfte haben als zuvor während ihrer Erwerbstätigkeit, reduziert sich der Steuersatz. Durch die nachgelagerte Besteuerung sinkt also die Steuerbelastung, die in Deutschland für den Durch- schnittsrentner aktuell unter 10 % liegt. Ähnliches gilt für die Sozialver- sicherungspflicht. Das GKV-Mo- dernisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 führte die Pflicht zur Zah- lung von Krankenversicherungs- und Pflegebeiträgen auf die bAV ein, Renten- und Arbeitslosenver- sicherungsbeiträge fallen aber in keinem Fall an, sodass sich auch bei den Sozialbeiträgen eine Sen- kung der Gesamtbeiträge ergibt. Vieles neu seit 2018 Seit dem 1. Januar 2018 sind zahlreiche Details der betrieb- lichen Altersvorsorge im Betriebs- rentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, neu geregelt mit dem Ziel, die Betriebsrente auch für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu gestalten und Mit- arbeitern mit kleinerem Einkom- men eine zusätzliche Altersvor- sorge anzubieten. Hier einige der Maßnahmen: 7 7 Zusätzlich zu den bereits dar- gestellten 4 %, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind, können weitere 4 % steuerfrei in die bAV investiert werden. Die bisherige feste Grenze wurde gestrichen. 7 7 Eine Betriebsrente wird nicht mehr voll auf die Grundsiche- rung angerechnet. Betriebs- rentner können Teile ihrer Betriebsrente behalten: bis 100 Euro Rente den gesam- ten Betrag, von den weiteren Beträgen 30 % bis zu einem Maximum von 200 Euro. 7 7 Arbeitgeber können für Arbeit- nehmer mit einem Monatsein- kommen bis 2.200 Euro eine arbeitgeberfinanzierte bAV ein- richten und erhalten dafür eine staatliche Förderung. 7 7 Abfindungen als Einmalzahlung lassen sich besser steuerfrei in eine Altersversorgung ein- bauen. Die zulässige Summe beträgt für maximal 10 Berufs- jahre bis zu 4 % der BBG pro Dienstjahr. 7 7 Nach Unterbrechungen bei- spielsweise bei Auslandsein- sätzen oder in der Elternzeit können die Einzahlungen in die bAV maximal 10 Jahre nachge- holt werden und zwar mit 8 % der BBG pro Kalenderjahr. 19 HARTMANN PflegeDienst 1/2019 Fit & erfolgreich

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