PflegeDienst 2/2020

Quarantäne: Wann ist sie erlaubt? An welche Voraussetzungen ist die Anordnung einer Qua- rantäne geknüpft und stehen den Betroffenen Ersatzan- sprüche zu? Dies ist in Corona-Zeiten nur eine der Fragen, die die Experten des Magazins „Rechtsdepesche“ in ihrem Service beantworten. Gemäß § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dürfen die zuständigen Behörden gegen Kranke, Krankheits- verdächtige und Ansteckungsver- dächtige anordnen, dass sie in geeig- neter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinde- rung der Verbreitung der übertragba- ren Krankheit notwendig ist. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nr. 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheits- erreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Auf- nahme von Krankheitserregern ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Vor dem Hintergrund des epi- demiologischen Risikos stellen die zuständigen Gesundheitsbehörden an die Wahrscheinlichkeit der Anste- ckung im Falle von COVID-19 keine hohen Ansprüche. Das heißt, regel- mäßig reicht die räumliche Nähe zu einer infizierten Person zur Annahme des Übertragungsrisikos aus. Ist danach eine Infektion der Kon- taktperson zu befürchten, so ist auch die einschneidende seuchenhygieni- sche Maßnahme der Absonderung ein Mittel zur Verhinderung der wei- teren Verbreitung der Krankheit vom behördlichen Ermessenspielraum gedeckt. Eine Entschädigung für den Ver- dienstausfall, den die Betroffenen durch die Quarantäne erleiden, weil sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben dürfen, kann über § 56 IfSG beansprucht werden. Sie erhalten für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt von § 14 SGB IV entspricht. Ab der siebten Woche Quarantäne gibt es dann analog zum Krankengeld etwa 70 % des Brutto- gehaltes. Bei der Berechnung werden etwaige freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zugunsten des Staates auf die Höhe der Entschädigungszah- lung angerechnet. In der Praxis streckt der Arbeit- geber in der Regel das Geld „für die Behörde“ vor, die diesem dann auf Antrag die ausbezahlten Beträge erstattet. Gemäß § 56 Abs. 12 IfSG können Arbeitgeber jedoch auch einen Vorschuss für die Entgelt- vorauszahlungen beantragen. Nach ganz herrschender Meinung geht der infektionsrechtliche Erstattungsan- spruch im Übrigen wegen der öffent- lich-rechtlichen Zwangswirkung dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG vor. 1 Mehr Infos auch in einem Video mit Michael Schanz von der „Rechtsdepesche“: https://bit.ly/ ph-quarantaene [1] Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band I, § 80 RN 41. Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Redaktion „Rechtsdepesche für Gesundheitsberufe“ Mai/Jun 2020, www.rechtsdepesche.de Aktuell 3 HARTMANN PflegeDienst 2/2020

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