PFLEGEDIENST 2/2021

Am 11. Juni 2021 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesundheitsversorgungsweiter- entwicklungsgesetz, kurz GVWG, das Verbes- serungen sowohl für Pflegekräfte als auch für Pflegebedürftige bringen soll. Ob das als „kleine Pflegereform“ gehandelte Gesetz endlich den jahrelangen Forderungen der Altenpflege gerecht wird, muss sich zeigen. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick: Mehr Verantwortung für Pflegekräfte Pflegekräfte erhalten ab dem 1. Januar 2022 Entscheidungsbefugnisse bei der Auswahl des richtigen Hilfsmittels und Pflegehilfsmittels und können Empfehlungen zur Verordnung abgeben. Außerdem sollen qualifizierte Pflegekräfte ab dem 1. Juli 2022 eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Krankenpflege treffen dürfen, z. B. für Verordnungen bei der Dekubitusversor - gung oder der Kompressionstherapie. Verpflichtung zu Modellvorhaben Bis zum März sollen der GKV-Spitzenverband, die Pflegeverbände und die Kassenärztliche Bundes- vereinigung die Details festlegen, wie alle Kran- kenkassen Modellvorhaben zur Übertragung ärzt- licher Tätigkeiten auf die Pflege bis zum Januar 2023 umsetzen können. Zu definieren sind dabei u. a. die Kataloge der übertragbaren Tätigkeiten, Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit und Vorgaben zur Abrechnung. Tarifbezahlung für Pflegekräfte Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pfle- geeinrichtungen zur Versorgung zugelassen wer- den, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtliche Regelungen oder mindestens in Höhe dieser Regelungen ent- lohnen. Die Bezahlung nach Tarif wird vollständig refinanziert. Bundeseinheitlicher Personalschlüssel Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur der Personalbedarf berechnet. Bereits seit Januar 2021 können die Pflegeheime vor diesem Hin- tergrund 20 000 zusätzliche Pflegehilfskräfte einstellen. Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheit- liche Personalanhaltszahlen vorgegeben, die die Einstellung von weiterem Personal ermöglichen. Entlastung der Pflegebedürftigen Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pfle- geheim künftig neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag. Er steigt mit der Dauer der Pflege – von 5 % im ersten bis 70 % nach dem dritten Jahr. Ausbau der Kurzzeitpflege Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege um 10 % angehoben. Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehn- tägige Übergangspflege im Krankenhaus ein- geführt, falls im Anschluss an eine Krankenhaus- versorgung eine Pflege zu Hause oder in einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann. Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss pauschal in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte. GVWG – Gesundheitsversorgungs- weiterentwicklungsgesetz Deutliche Impulse zur Stärkung der Pflege Jens Spahn, geschäftsführen- der Bundesge- sundheitsminister: „Mit höheren Löhnen, mehr Kom- petenzen und mehr Kolleginnen und Kollegen machen wir den Pflegeberuf attraktiver. Gleich- zeitig entlasten wir Pflegebedürftige und ihre Familien in Milliardenhöhe. Das Gesetzt sorgt außerdem für mehr Vernetzung, Quali- tät und Transparenz in der Versorgung.“ 5 HARTMANN PFLEGE DIENST 2/2021 AKTUELL

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