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Entlassmanagement: BVMed veröffentlicht FAQ-Katalog

Zum 1. Oktober 2017 ist der Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, KBV und DKG in Kraft getreten. Viele Kliniken sind allerdings verunsichert, wie insbesondere im Hilfsmittelbereich der Anspruch der Patienten umgesetzt werden kann. Deshalb hat der BVMed Hinweise in Form eines FAQ-Katalogs veröffentlicht.

von der HARTMANN Online-Redaktion

Zum Hilfsmittelbereich bieten der Rahmenvertrag und die Auslegungshilfen von DKG und KBV nur wenig konkrete Hilfe, sodass der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) mit den FAQs Informationen zu den Besonderheiten der Hilfsmittelversorgung beim Entlassmanagement ergänzt. Der 6-seitige FAQ-Katalog kann unter http://www.bvmed.de/faq-entlassmanagement heruntergeladen werden.

Bei Hilfsmitteln unterscheidet man grundsätzlich zwischen Verbrauchs- und Gebrauchshilfsmittel. Verbrauchshilfsmittel sind Hilfsmittel zur einmaligen ununterbrochenen Verwendung, beispielsweise Inkontinenzvorlagen, Trachealkanülen oder Stomabeutel. Gebrauchshilfsmittel sind Hilfsmittel zur dauerhaften und mehrfachen Verwendung, beispielsweise Bandagen, Infusionspumpen oder Rollstühle.

Entlassverordnungen von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sind in der Regel für den Bedarf von maximal 7 Tagen möglich. Der jeweilige vom Patienten gewählte Leistungserbringer weiß hier, welcher Lieferumfang bei der jeweiligen Krankenkasse möglich ist und wird das Krankenhaus informieren, sofern besondere Hinweise auf der Verordnung zusätzlich notwendig sind.

Gebrauchshilfsmittel mit individueller Anpassung sollen dagegen in der Regel nicht im Rahmen des Entlassmanagement verordnet werden. Der Patient muss bei den Verordnungen ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hingewiesen werden.

Bei genehmigungspflichtigen Hilfsmitteln müssen die Patienten bei der Antragstellung unterstützt werden. Der BVMed empfiehlt dabei, die Antragstellung durch den gewählten Leistungserbringer durchführen zu lassen. Dieses Vorgehen entspricht der heutigen Versorgungspraxis und sichert eine schnelle Bearbeitung der Anträge. Das Krankenhaus muss dabei nicht die Genehmigung oder Rückmeldung der Krankenkasse abwarten, bevor es den Leistungserbringer einbindet.

Der BVMed weist in seinem FAQ-Katalog zudem darauf hin, dass die Kooperation zwischen Krankenhäusern und Leistungserbringern bei der Einleitung der nachstationär erforderlichen Hilfsmittelversorgung weiter zulässig ist. „Ein Entlassmanagement wäre ohne ein solches Zusammenwirken gar nicht möglich“, stellt der BVMed klar. Empfohlen wird, dass das Krankenhaus für eine zulässige Zusammenarbeit das Patientenwahlrecht beachtet, die Kranken- bzw. Pflegekasse informiert und keine unzulässige Bevorzugung bzw. Zuweisung vornimmt. Die Entscheidung für die Zusammenarbeit muss anhand nachvollziehbarer Sachkriterien erfolgen.