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Aktualisierte Patienteninformation
zu Hilfsmittelzuzahlungen

Der BVMed hat seine Patienteninformation zu Zuzahlungen bei der Verordnung von Hilfsmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung aktualisiert. Das Dokument fasst die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen für Hilfsmittel wie Inkontinenz-, Tracheostoma- oder Beatmungsprodukte zusammen.

von der HARTMANN Online-Redaktion

In der GKV wird zwischen „zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln wie Inkontinenz-, Tracheostoma- oder Beatmungsprodukten und „nicht zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln wie Orthesen oder Anti-Dekubitus-Hilfen unterschieden. Für erstere beträgt die Zuzahlung des Patienten zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch maximal 10 € für den gesamten Monatsbedarf. Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wird die Zuzahlung für jedes abgegebene Hilfsmittel berechnet. Die Höhe der Zuzahlung hängt von Vergütungsform und Art des Hilfsmittels ab.

Versicherte müssen während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten, für chronisch kranke Patienten liegt diese Grenze zur Zuzahlungsbefreiung bei einem Prozent.

Wichtig: Private Aufzahlungen der Patienten für Produkte, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen, werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze nicht berücksichtigt. Die Patienten müssen die Zuzahlung an die GKV direkt beim jeweiligen Leistungserbringer (Apotheke, Homecare-Unternehmen, Sanitätsfachhandel, medizinischer Fachhandel) entrichten.

Die Patienteninformation zum Download ist gut strukturiert und verständlich geschrieben. Anhand von praktischen Beispielen wie für die Berechnung der Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmter Hilfsmitteln und der Zuzahlung bei nicht zum Verbauch bestimmter Hilfsmittel wird die Sachlage etwas überschaubarer. Aufgeführt sind auch Sonderregelungen bei enteraler Ernährung, die Höchstgrenze der Zuzahlungen und die Chroniker Regelung.