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Der Sturz im OP – ein voll beherrschbarer Organisationsbereich?

Sturzereignisse von Patienten im OP können zu Haftungsansprüchen führen. Im Focus steht dann die Klärung der Frage, inwieweit ärztliches und Pflegepersonal die erforderliche Obhutspflicht im konkreten Fall ausreichend wahrgenommen hat.

von Prof. Dr. Volker Großkopf und Michael Schanz

Rigide rechtliche Haftungsvorgaben bestimmen den Krankenhausbereich, die oft über die Regelungen der eigentlichen Erbringung von Heilbehandlungen hinausgehen. Sobald sich ein Patient in die Obhut des Krankenhauses begibt, sind Ärzte und Pflegende verpflichtet, die Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen. Hierzu zählt auch, dass die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Gemeint ist damit, dass der Krankenhausträger dafür zu sorgen hat, dass niemand vermeidbar aufgrund von unsicheren oder unhygienischen Zuständen im Bereich der Klinik einen Schaden erleidet. So bleiben auch Sturzereignisse von Patienten meist nicht ohne Konsequenzen für die haftungsrechtlichen Verantwortungsträger eines Krankenhauses. Entscheidend für die Frage der Einstandspflicht ist, ob der Sturz seine Ursache in einem vorwerfbaren Versäumnis der Behandlungsseite hat, das objektiv beherrschbar gewesen ist [1]. Verletzt die Behandlungsseite eine Pflicht, die aus einem voll beherrschbaren Risikobereich stammt, genießt der klagende Patient einen Beweisvorteil, der sich sowohl auf den Nachweis der objektiven Pflichtverletzung als auch auf den Bereich zwischen Pflichtverletzung und Schaden erstreckt. Nachdem lange Zeit die Interpretation dieser – meist Streit entscheidenden – Verschiebung der Prozesslast den Gerichten vorbehalten war, ist diese Beweisverteilung in den Fällen des „vollbeherrschbaren Risikos“ nun in § 630h Abs. 1 BGB verankert. Die Rechtsprechung bezeichnet den technisch-operativen Bereich in diesem Sinne als vollbeherrschbar [2], sodass für dort erlittene Schädigungen nahezu immer die Vermutung der objektiven Verletzung der Sorgfalt gilt. Daher muss während eines operativen Eingriffs unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass der Patient durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen ununterbrochen in einer stabilen Lage verbleibt. Einer Entscheidung des LG Koblenz [3] lag die Bewertung eines Sturzereignisses während der in Sitzposition durchgeführten Anästhesie vor einem urologischen Eingriff zu Grunde.

Sachverhalt

In einer Klinik im Koblenzer Raum sollte am 13. November 2001 eine urologische Operation durchgeführt werden. Zur Vornahme der Spinalanästhesie setzte sich der Patient auf den OP-Tisch. Während der anästhetischen Vorbereitungen wurde er plötzlich ohnmächtig, rutschte vom OP-Tisch und fiel mit dem Gesicht auf den Fußboden. Infolge des Sturzes brach er sich das Nasenbein, schlug sich die linke Augenbraue auf und ein Stück des Knochens am rechten Zeigefinger splitterte. Der geschädigte Patient nimmt den beklagten Anästhesisten auf Zahlung von Schmerzensgeld (1.278,23 Euro) und Schadensersatz für seine Selbstbeteiligung an der privaten Krankenversicherung (178 Euro) in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihm bei der Anästhesie eine weitere Hilfsperson zur Seite stellen müssen. Außerdem hätte bedacht werden müssen, dass er infolge der Prämedikation (Tranxilium) in seiner Reaktionszeit eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren beantragt der Arbeitgeber des Patienten Schadensersatz für die erlittenen Einbußen infolge der Arbeitsunfähigkeit (10.860,92 Euro). Beide Kläger begehren zudem die Feststellung, dass alle weiteren aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden zu erstatten sind. Der Beklagte bestreitet seine Haftung. Die plötzliche Bewusstlosigkeit stünde in keinem Zusammenhang mit der Behandlung. Daher handele es sich auch nicht um ein vorhersehbares Ereinis. Im Übrigen bestreitet er die Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs.

Entscheidung

Das Landgericht Koblenz urteilte, dass die Klage überwiegend begründet ist. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Patienten das Schmerzensgeld und die Selbstbeteiligung an der Krankenversicherung in der beantragten Höhe zu zahlen (§§ 823 Abs. 1, 847, 249 BGB). Im Übrigen muss dem Arbeitgeber der entstandene Schaden aus der Lohnfortzahlung ersetzt werden (§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz für die ersten sechs Wochen sowie §§ 611 Abs. 1, 398 BGB für die im Anstellungsvertrag festgesetzte dreimonatige Folgezeit). Die Kammer stellte fest, dass die Vorbereitungshandlungen vor Anlage der Spinalanästhesie nicht dem fachärztlichen Standard entsprechend durchgeführt worden sind. Nach dem Sachverständigengutachten hätte für den zuvor im Krankenbett liegenden Patienten vor dem Aufrichten in die sitzende Position ein Hocker bereitgestellt werden müssen, auf dem er die Füße hätte abstellen können, solange er auf dem OP-Tisch saß. Ferner besteht die Verpflichtung, einen Pfleger anzuweisen, den Patienten während der Durchführung der Anästhesie bis zur Rückverlagerung in eine stabile Lage ohne Unterbrechung zu stützen. Diese Maßnahme ist wegen der Prämedikation, stressbedingter Kreislaufprobleme und der Liegezeit vor der Operation erforderlich. Wegen der Missachtung dieser Grundsätze verursachte der Anästhesist schuldhaft den Sturz vom OP-Tisch. Nach der Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs setzten die Koblenzer Richter den entstandenen Schaden auf 6.846,99 Euro fest, sodass die Klage bezüglich des überschießenden Betrages abgewiesen wurde. Da die Schadensbehebung im Zeitpunkt des Urteilsspruchs noch nicht abgeschlossen gewesen ist, sind auch die Feststellungsbegehren bezüglich kommender Schäden (z. B. Kosten der Physiotherapie) als begründet angesehen worden.

Fazit

Wo immer Menschen arbeiten, gibt es auch Fehlerrisiken. Absolute Fehlerfreiheit ist Utopie. Zur Begrenzung der Haftungsrisiken von Operationen sind daher Fehler- und Risikomanagement-Systeme entwickelt worden, die vielerorts das Schadenspotenzial signifikant gesenkt haben. Besondere Bedeutung für das OP-Risikomanagement erlangen vor allem die präventiven Strategien zur Beherrschung der Haftpflichtgefahren. Diese Gefahren sind aus juristischer Perspektive vor allen Dingen in den Bereichen zu erkennen, in denen eine Verschiebung der zivilprozessualen Beweislast zu befürchten ist. Die Annahme der Vollbeherrschbarkeit von Lagerungsmaßnahmen gebietet, sämtliche geeignete Sicherungsmaßnahmen auf das Profil des Patienten (Größe, Gewicht, Körperanomalien) abzustimmen. Ggf. müssen zusätzliche Stützen am Operationstisch, andere Lagerungshilfsmittel oder zusätzliches Personal zur Sicherung des Patienten eingesetzt werden. Kommt es dennoch zum unerwünschten Sturz vom OP-Tisch, ist dieser in einem Sturzprotokoll einschließlich der ärztlich festgestellten Sturzfolgen schriftlich festzuhalten, damit durch Versäumnisse in der Dokumentation keine zusätzliche Haftungshürde aufgestellt wird. Schließlich muss in einem Sturzfall zur Sicherung eventueller Schadensersatzzahlungen auch an die Unfallmeldung an den Haftpflichtversicherer gedacht werden. Denn nach den Allgemeinen-Haftpflicht-Bedingungen (AHB) obliegt es dem Krankenhausträger, dem Versicherer unverzüglich einen ausführlichen und wahrheitsgemäßen Unfallbericht anzuzeigen (vgl. Ziff. 25 AHB). Die Autoren: Prof. Dr. Volker Großkopf und Michael Schanz, Chefredakteur und Geschäftsführer „Rechts­depesche für das Gesundheits­wesen“, Spezialgebiet Arzt- und Pflegerecht, Salierring 48, 50677 Köln Weiterführende Literatur: Volker Großkopf, Michael Schanz: „Qualitätssicherung und Haftpflichtmanagement – Aus Fehlern lernen“. In: RDG 2008, S. 182. Anna-Maria Papenberg: „Der Sturz – Im Spannungsfeld zwischen Haftungsrecht und pflegerischen Handlungsmöglichkeiten“. Kölner Schriften für das Gesundheitswesen (Band 5), 170 Seiten, G&S Verlag 2015. Quellen: 1) BGH VersR 2007, 847. 2) BGH NJW 1984, 1403; BGH MedR 1991, 140. 3) Urteil vom 09.07.2004 (Az.: 10 O 169/03). In: RDG 2004, S. 120.