Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe der Paul Hartmann AG, Paul-Hartmann-Straße 12, 89522 Heidenheim, gegenüber Unternehmern.
Unternehmer in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1. Preise
Wir stellen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise für die entsprechenden Produkte und Logistikleistungen in Rechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Mindestauftragssumme und Mindermengenzuschlag
a. Sofern nicht anders vereinbart ist, gilt eine Mindestauftragssumme von 200 EUR pro Auftrag. Aufträge unterhalb dieser Mindestgrenze werden mit dem derzeit gültigen Mindermengenzuschlag von 20 EUR netto belastet.
Für Apotheken gilt der Mindermengenzuschlag auf Basis der aktuell gültigen Apothekenpreisliste.
b. Für Kliniken und Händler gilt eine Mindestauftragssumme von 350 EUR pro Auftrag. Aufträge unterhalb dieser Mindestgrenze werden mit dem derzeit gültigen Mindermengenzuschlag von 35 EUR netto belastet.
c. Einzelvereinbarungen können hiervon abweichen.
3. Vertragsschluss
Das Angebot des Kunden liegt in der Übermittlung der Bestellung an uns per E-Mail, Telefon oder Fax. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir dieses Angebot durch Zusenden einer Bestellbestätigung annehmen. Das vorherige Zusenden einer Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar.
4. Lieferzeit
a. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht.
b. Wir behalten uns vor Teillieferungen zu leisten. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen betrachtet.
c. Zudem behalten wir uns vor Aufträge zur Erfüllung an einen Dritten weiter zu leiten.
d. Bei von Kunden initiierten Expresslieferungen wird ein Expresszuschlag in Höhe von 25 EUR Netto erhoben.
e. Die Verfügbarkeitsanzeigen in Online Bestellplattformen oder -portalen dienen generell als Informationen, nicht als Lieferbestätigung; sie können in Ausnahmefällen ungenau sein.
5. Gefahrübergang
Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Transport der Ware durch unseren eigenen Lieferdienst.
6. Zahlung
a. Der Kaufpreis ist innerhalb der vereinbarten Fristen zur Zahlung fällig.
b. Die Fristen sind nur eingehalten, wenn das Geld innerhalb der genannten Frist bei uns per Überweisung eingegangen oder im Lastschriftverfahren uns vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
c. Durch Angabe seiner E-Mail-Adresse stimmt der Kunde zu, Rechnungen von uns auf elektronischem Weg an die von dem Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erhalten. Er verzichtet in diesem Falle auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email durch uns ordnungsgemäß an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen.
d. Wurde die Ware 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils aktuellen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.
e. Soll die Rechnungsregulierung über eine Einkaufszentrale, ein Verrechnungskontor oder eine ähnliche Institution erfolgen, so bedarf dies unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass ein Wechsel des Kontors beabsichtigt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (vgl. 6.a.) sämtlicher bei Vertragsabschluss bestehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
b. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zur Verpfändung und Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Zugriffe Dritter auf die von uns gelieferte Ware hat der Kunde uns unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen.
c. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Im Falle des Nichtbarverkaufs tritt er die Ansprüche gegen seinen Abnehmer schon jetzt im Voraus an uns ab.
Soweit unsere Gesamtforderungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach unserer Auswahl freigegeben.
8. Mängelansprüche
a. Wir sind zur Mängelbeseitigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur verpflichtet, wenn eine Mängelrüge
bei Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung der Ware erkennbar sind, innerhalb 14 Tage nach Lieferung zugeht
bei nicht offensichtlichen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung zugeht
Im Falle berechtigter Mängelrügen sind wir lediglich zur Nacherfüllung verpflichtet. Sollte die Nacherfüllung nicht möglich sein oder fehlschlagen, so kann der Kunde unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
b. Es gilt § 377 HGB.
9. Leistungsstörungen
a. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen usw. entbinden uns für die Zeit ihres Bestehens von jeder Lieferungspflicht. Dauern diese Umstände länger als einen Monat vom vereinbarten Lieferungsdatum an, so haben sowohl der Kunde als auch wir das Recht, von dem Vertrag insoweit zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht in diesen Fällen nicht.
b. Werden uns nach Vertragsabschluss mit einem Unternehmer Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bekannt oder erhalten wir unbefriedigende Auskünfte aus verlässlicher Quelle, die Zahlungsschwierigkeiten nahelegen, so können wir angemessene Sicherheitsleistung verlangen und – falls diese nicht gewährt wird – vom Vertrag zurücktreten.
c. Nimmt der Kunde nicht die gesamte Ware bis zum vereinbarten Termin ab oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so erlischt sein Recht auf weitere Lieferung, wenn unser Nacherfüllungsverlangen mit Ablauf der von uns gesetzten Frist erfolglos geblieben ist (§ 281 BGB). In allen Fällen der vom Kunden zu vertretenden Schlechterfüllung haben wir neben dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten auch das Recht, Schadenersatz zu verlangen.
d. Sofern wir von dem vorgenannten Rücktrittsrecht gemäß b. und c. Gebrauch machen, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits vorliegt.
e. Der Kunde kann mit Ansprüchen gegen uns nur dann aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir die Gegenansprüche anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt wurden. Verbraucher können ein Zurückbehaltungsrecht auch ohne unsere Anerkenntnis geltend machen, sofern es sich um Ansprüche handelt, die sich aus demselben Vertrag ergeben, aus dem unsere Forderung entspringt.
10. Rücksendungen (geändert)
a. Rücksendungen, die nicht auf Mängeln beruhen, werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen und werden nach der aktuell gültigen Richtlinie für Lieferreklamationen und Retourenbearbeitet. Bitte beachten Sie bei Retouren im Zusammenhang mit Reklamationen auch dortige Sonderregelungen und Empfehlungen im Umgang mit Retouren.
b. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
c. Bei Falschlieferungen durch unser Verschulden erfolgt die Retoure für Sie selbstverständlich kostenlos. Retouren, die ohne unser Verschulden entstanden sind, führen zu einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25 EUR netto.
11. Versandeinheiten
Grundsätzlich werden unsere Produkte in Originalkartons geliefert. Wir behalten uns vor, bei kleinteiligen Bestellungen, auf den Originalkarton aufzurunden.
12. Pflichten nach dem Verpackungsgesetz
a. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, stellen wir, um die Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes zu erfüllen, die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der von uns gelieferten Verpackungen vom Kunden sicher. Die Rücknahme erfolgt durch Abholung der Verpackung durch einen von uns zu beauftragenden Dritten auf Aufforderung durch den Kunden. Die entstehenden Kosten für Abholung und Verwertung sind durch den Kunden zu tragen. Werden die von uns gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Kunde auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
b. Falls der Kunde Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.
13. Direktmarketing
Im Fall eines Kaufs von unseren Waren und Dienstleistungen, sind wir dazu berechtigt, Ihnen Informationen über eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Direktwerbung unter Nutzung der beim Kauf erhobenen E-Mail-Adresse zu übersenden (vgl. § 7 Absatz 3 UWG). Der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse können Sie jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Im Falle eines Widerspruchs werden wir Ihre E-Mail-Adresse nicht mehr für die Direktwerbung verwenden.
14. Sonstiges
a. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Heidenheim an der Brenz.
b. Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch wenn es sich um Lieferungen ins Ausland handelt, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München oder ein gesetzlicher Gerichtsstand. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, Wechseln und Lastschriftverfahren.
d. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns mindestens in Textform mit ihnen einverstanden erklärt haben.
e. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahekommt.
f. Anzeigen oder Erklärungen, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen mindestens der Textform.
Allgemeine Regulatorische Bedingungen (Medizinprodukte)
Diese Allgemeinen Regulatorischen Bedingungen ("ARB/MP") beziehen sich auf Medizinprodukte (i.S.v. Art. 2 Nr. 1 Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) einschl. Zubehör, deren Hersteller die Paul Hartmann AG, Paul-Hartmann-Straße 12, 89522 Heidenheim oder eine ihrer Konzerngesellschaften ist ("Produkte").
Die ARB/MP werden gestellt von der Paul Hartmann AG, wenn diese selbst Produkte an den Händler verkauft, oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, wenn diese Produkte an den Händler verkaufen (gemeinsam "Hartmann").
Die ARB/MP gelten für "Händler", d.h. solche natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette, die Produkte bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auf dem Markt bereitstellen, ohne dabei selbst Hersteller oder Importeure solcher Produkte zu sein.
Die ARB/MP erfassen die Tätigkeiten von Händlern bezüglich des Erwerbs, Besitzes und der Lieferung bzw. der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten.
Die ARB/MP gelten unbeschadet der Liefer- und Zahlungsbedingungen von Hartmann und sind für alle Produkte, die der Händler ab dem 26. Mai 2021 auf dem Markt bereitstellt, anwendbar. Der Händler erkennt die Geltung dieser ARB/MP durch die Erteilung des Auftrages für die Produkte oder die Entgegennahme der Produkte an. Diese ARB/MP gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte über Produkte mit dem Händler.
1. Wenn dem Händler bezüglich von ihm auf dem Markt bereit gestellter Produkte irgendwelche Beschwerden, mutmaßliche Vorkommnisse und/oder Fälle nicht-konformer Produkte (gemeinsam "be-sondere Vorfälle") bekannt werden, so unterrichtet der Händler Hartmann hierüber unverzüglich und leitet dabei - mit Schwärzung personenbezogener Daten - mindestens folgende Informationen an Hartmann weiter: [a] Betroffenes Produkt (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI, Anzahl), [b] Art und Hinter-gründe des besonderen Vorfalls, [c] aktueller bekannter Aufenthaltsort des betroffenen Produkts, [d] Art und Umfang etwaig berichteter Gesundheitsschäden. Die unverzügliche Unterrichtung muss spätestens 36 Stunden nach Bekanntwerden des besonderen Vorfalls erfolgen; bei Bedarf sind ausführliche Berichte an Hartmann nachzureichen.
2. Dieselbe Pflicht zur Unterrichtung wie nach Ziffer 1 gilt, und zwar gleichgültig, ob der Händler betreffende Produkte schon auf dem Markt bereit gestellt hat oder nicht, wenn der Händler der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass es sich bei einem an ihn gelieferten Produkt um ein nicht-konformes Produkt handelt und/oder von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht und/oder ein gefälschtes Produkt vorliegt.
3. Das Begriffsverständnis von "Beschwerden", "Vorkommnissen", "Konformität", "nicht-konformen Produkt", "schwerwiegender Gefahr" und "gefälschtem Produkt" richtet sich nach der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745.
4. Der Händler führt systematische Aufzeichnungen (sog. "Register"), worin mindestens alle aus dem Markt eingegangenen Beschwerden und alle Fälle nicht-konformer Produkte registriert werden. Das Register soll dabei die Informationen nach Ziffer 1 [a], [b], [c], [d] beinhalten. Der Händler ge-währt Hartmann Einsicht in das Register und stellt Hartmann aus gegebenem Anlass und auf Verlangen Kopien davon zur Verfügung.
5. Der Händler führt neben dem Register auch systematische Aufzeichnungen, welche die Rückverfolgbarkeit der an den Händler gelieferten und von ihm auf dem Markt bereit gestellten Produkte gewährleisten ("Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen"). Hierbei dokumentiert der Händler mindestens: [a] Art des Produkts (nach Artikel-/ Lot-Nr., ggfs. UDI), [b] Empfänger, [c] Menge, [d] Versanddatum, [e] eigener Lagerort, falls noch nicht versandt. Der Händler bewahrt die Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen für zehn Jahre auf, nachdem er das letzte Produkt auf dem Markt bereit gestellt hat.
6. Sofern der Händler von Behörden Ersuchen um Unterlagen oder Informationen zum Nachweis der Konformität von Produkten erhält, leitet er diese Ersuchen unverzüglich an Hartmann weiter; Hartmann darf die Beantwortung des behördlichen Ersuchens an sich ziehen. Der Händler informiert Hartmann ebenso unverzüglich und stimmt sich mit Hartmann ab, falls er von Behörden dahingehende Ankündigungen oder Aufforderungen erhält, dass korrektive Maßnahmen (wie Rückrufe oder Rücknahmen) vorzunehmen oder unentgeltliche Produkt-Proben abzuliefern sind.
7. Ist der Händler der Auffassung oder hat Grund zur Annahme, dass von einem Produkt eine schwerwiegende Gefahr ausgeht oder dass es sich um ein nichtkonformes oder gefälschtes Produkt handelt und er deshalb das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen darf, so informiert der Händler Hartmann unverzüglich über den betreffenden Vorgang; hierbei legt der Händler gegenüber Hartmann konkret dar, welche konkreten Umstände ihn zu der Auffassung bzw. Annahme bewegen. Dasselbe gilt, wenn der Händler aus vorgenannten Gründen beabsichtigt, Behörden über den Vorgang zu informieren. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Aussetzung der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und/oder einer Information an Behörden wird der Händler sich mit Hartmann vorab über die Aussetzung bzw. Information abstimmen.
8. Sofern der Hersteller von Produkten eine Präventiv- oder Korrekturmaßnahme trifft oder im Zusammenwirken mit Behörden eine solche durchführt (einschließlich Rücknahmen, Rückrufen, Versendung von sog. Field Safety Notices), wird der Händler hierbei dem Hartmann (in dessen Eigenschaft als Hersteller oder als Wirtschaftsakteur im Konzern des Herstellers) die gebotene Unterstützung leisten; dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Händler unverzüglich mittels seiner Rückverfolgbarkeits-Aufzeichnungen die Lieferwege betroffener Produkte identifiziert und vom Hersteller vorbereitete Benachrichtigungen (wie Field Safety Notices) an Stellen bzw. eigene Kunden, denen er die Produkte geliefert hat, weiterleitet. Dessen unbeschadet ist der Händler bereit, dem Hersteller der Produkte Informationen (wie z.B. Feedback von Produkt-Anwendern) bereit zu stellen, die im PMS (Post-Market-Surveillance) Plan des Herstellers vorgesehen sind.
9. Während sich Produkte in der Sachherrschaft des Händlers befinden, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen den Vorgaben des Herstellers entsprechen; Hartmann kann ggfs. vom Hersteller beauftragt werden, solche Vorgaben zu konkretisieren.
10. Bei Bereitstellung von Produkten auf dem Markt muss der Händler stets die geltenden regulatorischen Anforderungen (insbes. der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745) beachten und mit der erforderlichen Sorgfalt agieren.
11. Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, überprüft er die Erfüllung folgender Anforderungen: Die/Den Produkte/n [a] tragen CE-Kennzeichnungen, [b] korrespondieren mit vom Hersteller ausgestellten Konformitätserklärungen, [c] sind mit Kennzeichnungen bzw. Etiketten (i.S.v. Abschn. 23.1 der Medizinprodukte-Verordnung) versehen, [d] sind Gebrauchsanweisungen in (den) Landessprache(n) beigefügt, [e] sind im Falle von importierten Produkten mit den Angaben der Importeurs versehen (Name/Firma, Anschrift). Für die Prüfung vorgenannter Anforderungen [a] bis [d] kann der Händler ein repräsentatives Probenahmeverfahren anwenden. Hartmann trägt Sorge, dass dem Händler Kopien der Konformitätserklärungen gemäß obiger Anforderung [b] zur Verfügung gestellt werden.
12. Dem Händler steht es frei, den für die Produkte zuständigen Wirtschaftsakteuren gesetzlich vor-gesehene Informationen zu geben, Einsicht in Register zu gewähren, Mitteilungen zu machen bzw. Be-richte an diese weiterzuleiten und/oder mit diesen zusammenzuarbeiten, etwa für den Fall, dass - aufgrund Verschiedenheit von Hartmann mit solchen Wirtschaftsakteuren - derartige Aktivitäten des Händlers nicht schon durch diese ARB/MP dargestellt werden.
HARTMANN Shop
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform (“OS-Plattform”) eingerichtet: Online Dispute Resolution
Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a) Diese AEB regeln den Einkauf von Vertragsprodukten und die Erbringung von Leistungen von Lieferanten an PAUL HARTMANN AG (nachfolgend PHAG genannt). Die zu liefernden Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen werden ergänzend zu diesen AEB in der jeweiligen Bestellung spezifiziert, wobei im Falle etwaiger Widersprüche die Bestimmungen der Bestellung vorgehen. Sofern für denselben Regelungsgegenstand zwischen den Parteien eine separate schriftliche Abrede vereinbart worden ist, gelten diese AEB lediglich ergänzend und sind im Falle etwaiger Widersprüche nachrangig heranzuziehen. b) In diesen AEB haben die folgenden Wörter und Begriffe die folgende Bedeutung: - „Bestellung“ bezeichnet die Bestellung oder den Lieferabruf von Vertragsprodukten oder Leistungen, jeweils in Verbindung mit diesen AEB, ohne dass es einer ausdrücklichen Referenzierung auf diese AEB in der Bestellung bedarf. Bestellungen bei Lieferant erfolgen jeweils in eigenem Namen und auf eigene Rechnung der jeweils bestellenden PHAG-Gesellschaft; - „PHAG“ umfasst die PAUL HARTMANN AG, Paul-Hartmann-Straße 12, D-89504 Heidenheim, oder die zur PHAG Gruppe gehörenden Tochtergesellschaft, welche die jeweilige Bestellung bei Lieferant vornimmt; - „PHAG Tochtergesellschaft“, ist jedes Unternehmen, an welchem die PAUL HARTMANN AG direkt oder indirekt als Mehrheits- oder Minderheitsgesellschafter beteiligt ist; - „Leistungen“ umfasst sämtliche Leistungen von Lieferant an PHAG, die jeweils in den Bestellungen von PHAG präzisiert oder angegeben werden und/oder vernünftigerweise mit diesen in Zusammenhang stehen; es handelt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung um zu erbringende Werkvertrags-leistungen, wobei das Ergebnis jeweils ein „Werk“ darstellt, sowie um sonstige von Lieferant zu erbringende Dienstleistungen; - „Lieferant“ umfasst den jeweiligen Anbieter/Verkäufer/Erbringer der jeweils bestellten Vertragsprodukte und/oder Leistungen; - „Parteien“ sind PHAG und Lieferant, wobei „Partei“ jede von diesen bezeichnet; - „Vertragsprodukte“ sind sämtliche Güter, Produkte, Ersatzteile und sonstige Liefermengen, die jeweils in den Bestellungen von PHAG präzisiert oder angegeben werden. c) Die Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen von Lieferant sind ausdrücklich und gänzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn (1) Lieferant in seinen Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder ähnlichen Dokumenten auf jene Bezug nimmt und PHAG diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder (2) soweit jene diese AEB nur ergänzen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch PHAG gilt nicht als Einwilligung in etwaige abweichende Regelungen von Lieferant.
2. Bestellungen, Vertragsabschluss, Änderungen
a) Eine Bestellung gilt als von Lieferant angenommen, wenn bis 17.00 Uhr des zweiten auf das Datum des Eingangs der Bestellung bei Lieferant folgenden Werktages keine schriftliche Ablehnung der Bestellung bei PHAG eingeht, spätestens jedoch wenn Lieferant die bestellten Vertragsprodukte oder Leistungen liefert bzw. erbringt. Durch Annahme einer Bestellung von PHAG verpflichtet sich Lieferant zur Einhaltung aller in der Bestellung, einschließlich diesen AEB, enthaltenen Konditionen und Bedingungen. b) PHAG kann Bestellungen jederzeit durch Mitteilung an Lieferant ändern, wobei Lieferant an die entsprechenden Änderungen gebunden ist, es sei denn, dass die von PHAG mitgeteilten Änderungen zu Mehr- oder Minderkosten und/oder zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Lieferzeit führen und Lieferant innerhalb von drei (3) Werktagen ab Eingang der Änderungsmitteilung ein angepasstes Angebot an PHAG unterbreitet. Ist dies der Fall, ist Lieferant lediglich berechtigt, die mitgeteilten Änderungen durchzuführen, sofern er innerhalb von fünf (5) Werktagen hierüber eine Bestellung erhält. Ist dies nicht der Fall, hat Lieferant die ursprüngliche Bestellung unverändert auszuführen.
3. Leistungs-, Liefer- und Transportbedingungen
a) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, erfolgt die Lieferung der Vertragsprodukte am FCA Abgangsort oder Abflughafen bei Luftfracht (Free Carrier - Incoterms 2010). Der Gefahrübergang auf PHAG bestimmt sich nach dem jeweils vereinbarten Incoterm. b) Bei Anlieferung von Vertragsprodukten muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen, in dem die jeweilige Bestellnummer, das Bestelldatum, die Materialnummer, die Menge und der Besteller ausgewiesen sind. c) Sofern nicht in der Bestellung anderweitig ausgewiesen, gilt der Sitz der jeweils bestellenden PHAG-Gesellschaft als Erfüllungsort für die Leistungen. d) Vertragsprodukte oder Leistungen, die von Lieferant vorzeitig bereitgestellt, erbracht oder an PHAG geliefert werden, kann PHAG ablehnen bzw. im Fall von Vertragsprodukten an Lieferant auf dessen Kosten zurücksenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so verwahrt PHAG die Vertragsprodukte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr von Lieferant. Die Zahlungsfristen gemäß Ziffer 8.b) dieser AEB beginnen erst ab dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin zu laufen. e) Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behält PHAG sich ebenfalls die Rücksendung der zu viel gelieferten Vertragsprodukte auf Kosten von Lieferant vor.
4. Leistungs- und Lieferfristen, Verzug
a) Maßgeblicher Leistungs- oder Liefertermin ist der in der Bestellung ausgewiesene Zeitpunkt. Bei der Lieferung von Vertragsprodukten ist dies der Zeitpunkt, ab dem Lieferant zur Bereitstellung der Vertragsprodukte am vereinbarten Leistungsort gemäß vereinbartem Incoterm verpflichtet ist. Die in den Bestellungen ausgewiesenen Termine – Liefer-, Aviso und/ oder Bereitstellungstermine – sind für Lieferant verbindlich. b) Sollten sich Leistungs-, Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten abzeichnen, hat Lieferant PHAG unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Leistungs- oder Lieferverzug zu vermeiden. c) Sofern Lieferant Leistungs- oder Liefertermine nicht einhält, gerät er ohne weiteres in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Nachfristsetzung durch PHAG bedarf und PHAG ist in diesem Fall berechtigt, den Rücktritt zu erklären. d) Gerät Lieferant mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, ist PHAG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % (null Komma zwei Prozent) pro angefangenem Kalendertag des Verzugs, maximal jedoch 5 % (fünf Prozent), jeweils bezogen auf den Brutto-Rechnungswert bzw. die Brutto-Bestellsumme der ausstehenden Lieferung bzw. noch nicht erbrachten Leistung zu verlangen. e) Die Geltendmachung und/oder Zahlung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch von PHAG angerechnet. f) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Leistung oder Lieferung durch PHAG enthält keinen Verzicht auf Ansprüche aus jedwedem Titel.
5. Sonstige Leistungspflichten von Lieferant, Qualität der Vertragsprodukte und der Leistungen
a) Lieferant ist zur termin-, mengen- und qualitätsgerechten Herstellung, Lieferung und Erbringung der in den Bestellungen bezeichneten Vertragsprodukte und Leistungen verpflichtet. b) Lieferant garantiert, dass (1) die Vertragsprodukte und Leistungen die in der Bestellung, der PHAG-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von PHAG definierten Merkmale und Eigenschaften haben, (2) er den in der PHAG-Spezifikation oder in sonstigen Dokumenten von PHAG definierten (Herstellungs-) Prozess einhält, (3) die Vertragsprodukte sowie die zu erbringenden Leistungen in Herstellung, Erbringung, Qualität, Beschaffenheit und Verwendbarkeit den gesetzlichen Erfordernissen und allgemein anerkannten Regeln entsprechen, (4) Lieferant alle gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen in vollem Umfang einhält, (5) die Vertragsprodukte und Leistungen für alle Arten eines vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauchs geeignet sind und (6) sämtliche schriftlichen und mündlichen Angaben und Informationen über sein Unternehmen, die Vertragsprodukte und den Herstellungsprozess sowie über die zu erbringenden Leistungen, die Lieferant gegenüber PHAG im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung gemacht bzw. zur Verfügung gestellt hat, zutreffend sind. c) Lieferant ist gegenüber PHAG verpflichtet, Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementmaßnahmen und -kontrollen zu implementieren und aufrecht zu erhalten, die geeignet und ausreichend sind, um die für die Vertragsprodukte und Leistungen zwischen PHAG und Lieferant vereinbarten Qualitäts- und Umweltstandards einzuhalten. Weiter ist Lieferant zur Einhaltung von separaten, an den jeweiligen PHAG Standorten anwendbaren Bestimmungen, insb. betreffend Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, verpflichtet. Vertragsprodukte und Leistungen, die an einem Material- oder Herstellungsmangel oder an einem sonstigen Qualitätsmangel leiden, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PHAG nicht ausgeliefert bzw. erbracht werden und sind von Lieferant auszusondern. d) Die gänzliche oder teilweise Übertragung einer Bestellung oder der Fertigung von Vertragsprodukten oder der Erbringung von Leistungen auf einen Dritten (Sublieferant) darf (1) nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PHAG und (2) nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass Lieferant eine vertragliche Vereinbarung mit dem Dritten trifft, die nicht hinter den Verpflichtungen zurückbleibt, die Lieferant gegenüber PHAG nach Bestellung und diesen AEB übernimmt. Auch im Falle eines autorisierten Heranziehens Dritter, bleibt Lieferant allein und vollumfänglich gegenüber PHAG für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellungen verantwortlich und Lieferant haftet für Handlungen und Unterlassungen von Dritten, Sublieferanten und Hilfspersonen. e) Lieferant gewährt PHAG oder von PHAG benannten Dritten (z.B. Zulassungsbehörden) während seinen üblichen Geschäftszeiten freien Zutritt zu allen erforderlichen Abteilungen, Räumlichkeiten, und Anlagen (insb. für Fertigung, Erbringung, Lagerung sowie Prüfung der Vertragsprodukte und Leistungen) und Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen. f) Lieferant räumt der benannten Stelle / Behörde das Recht ein, ein unangekündigtes Audit durchzuführen und gewährt zu diesem Zweck vollumfänglichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Dokumenten.
6. Materialbeschaffung und -beistellung
a) Lieferant ist selbst für die Beschaffung von Rohstoffen oder anderem Material, welches für die korrekte Erfüllung der Bestellungen von PHAG benötigt wird, verantwortlich. b) Es erfolgen keine Beistellungen von Material (Stoffe, Teile, Werkzeuge, Maschinen etc.) durch PHAG; abweichende Regelungen können die Parteien nur mittels separater schriftlicher Vereinbarung treffen, unter vorgängiger Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Umstände im Einzelfall.
7. Bedarfsvorschau, Leistungs- und Lieferkapazität
a) Zum Zwecke der Produktionsplanung und Sicherstellung der Leistungs- und Liefersicherheit behält PHAG sich vor, Lieferant eine Bedarfsvorschau zur Verfügung zu stellen. Bedarfsvorschauen von PHAG sind für PHAG unverbindlich. Sie unterliegen laufenden Veränderungen durch PHAG und dienen ausschließlich dazu, dass Lieferant eine vorausschauende Materialbeschaffung und Leistungs- bzw. Lieferkapazitätsplanung durchführen kann. b) Die unverbindliche Bedarfsvorschau kann rollierend in der Regel für die nächsten 12 – 18 Monate erfolgen und kann monatlich aktualisiert werden. Sie kann Lieferant elektronisch übermittelt werden. Lieferant ist verpflichtet, die Bedarfsvorschau zu prüfen. Das Einverständnis von Lieferant mit der unverbindlichen Bedarfsvorschau gilt mit dem Zugang der jeweiligen Bedarfsvorschau bei Lieferant als erteilt, es sei denn, dass Lieferant ihr aus einem wichtigen, nicht von ihm zu vertretenden Grund unverzüglich widerspricht. c) Ergibt eine Bedarfsvorschau von PHAG eine Überschreitung der Leistungs- oder Lieferkapazität von Lieferant, ist dieser verpflichtet, dies PHAG unverzüglich anzuzeigen und gegenüber PHAG unverzüglich eine verbindliche schriftliche Aussage hinsichtlich seiner weitergehenden Liefer- bzw. Leistungsfähigkeit zu treffen.
8. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
a) Soweit in einer Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, gelten die vereinbarten Preise für Vertragsprodukte und Leistungen als pauschalierte Festpreise. Im Falle von Vertragsprodukten umfassen die vereinbarten Preise insb. auch Kosten für Produkt- und etwaig zusätzlich benötigte Transport-verpackungen, jedoch keine anfallenden Mehrwertsteuern. Mehrwertsteuern sind von Lieferant separat auf der Rechnung auszuweisen. b) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung durch PHAG innerhalb 60 (sechzig) Tagen ohne Abzug. Diese Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der vollständigen Lieferung bzw. Erbringung der Leistungen und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an PHAG. c) In Zahlungsverzug gerät PHAG frühestens nach Zugang einer schriftlichen Mahnung von Lieferant. d) Rechnungen von Lieferant sind an die in der Bestellung jeweils ausgewiesene Rechnungsanschrift und Rechnungsstelle zu richten.e) Rechnungen können nur verarbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung der PHAG – die dort ausgewiesene Bestellnummer und E-Mail-Adresse des Ansprechpartners enthalten. Bei Rechnungen, deren Beauftragung nicht mit einer Bestellnummer erfolgte, ist die Angabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Ansprechpartners zwingend notwendig. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch die PHAG verzögern, verlängern sich die unter b) genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
9. Haftung, Produkthaftung
a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmt sich die Haftung von Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Für den Fall, dass gegen PHAG Ansprüche Dritter aus (1) verschuldens- unabhängiger Haftung nach nicht abdingbarem Recht, etwa Gefährdungshaftung, oder (2) Verletzung behördlicher Sicherheitsanforderungen sowie nationaler oder ausländischer Produkt-sicherheits- oder Produkthaftungsgesetze und -regelungen wegen solcher Mängel der Produkte von PHAG geltend gemacht werden, die auf die Lieferung mangelhafter Vertragsprodukte oder auf die mangelhafte Erbringung von Leistungen zurück-zuführen sind, ist Lieferant verpflichtet, PHAG von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit der verursachte Schaden seinen Ursprung im Verantwortungsbereich oder der Organisation von Lieferant hat; diese Freistellungsverpflichtung erfolgt auf erstes Anfordern, jedoch nicht, bevor PHAG Lieferant Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Benachrichtigung durch PHAG gegeben hat. Des Weiteren ist Lieferant verpflichtet, PHAG sämtliche Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit entsprechenden Rückrufaktionen und/oder sonstigen Maßnahmen entstehen, die entweder notwendig oder angemessen sind, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden; PHAG wird Lieferant über Art und Umfang der Rück-rufaktionen und anderen Maßnahmen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
10. Gewährleistung
a) Wenn und soweit in diesen AEB nicht abweichend geregelt, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien bei Sach- oder Rechtsmängeln, die den Vertragsprodukten oder Leistungen anhaften, nach den gesetzlichen Vorschriften. b) PHAG prüft die gelieferten Vertragsprodukte bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen ihrer Wareneingangskontrolle bzw. im Zuge der Leistungsabnahme lediglich stichprobenhaft auf Identität, Liefermenge und offensichtliche Transport-schäden. Zu weitergehenden Eingangs-, Qualitäts-kontrollen oder sonstigen Prüfungen ist PHAG gegenüber Lieferant nicht verpflichtet. PHAG ist insoweit gegenüber Lieferant von etwaig bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten befreit. Die von PHAG durchgeführte Waren-eingangskontrolle bzw. Leistungs-abnahme entbindet Lieferant im Übrigen nicht von seiner Verpflichtung und alleinigen Verantwortung für die Qualitätskontrolle der Vertragsprodukte und Leistungen nach Maßgabe von Ziffer 5.c) dieser AEB. c) Bei der Wareneingangskontrolle oder Leistungs-abnahme festgestellte Identitätsfehler, Mengen-abweichungen oder offensichtliche Transportschäden wird PHAG innert angemessener Frist rügen. Alle anderen Mängel ist PHAG berechtigt, innert der Gewährleistungsfrist Lieferant anzuzeigen. Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. d) PHAG rügt festgestellte Mängel im Rahmen von Prüfberichten, die Lieferant zur Verfügung gestellt werden, in Form von Beanstandungen oder in jeder sonstigen geeigneten Form. Eingehende Mängelanzeigen sind von Lieferant umgehend zu prüfen und zu beantworten. Sofern Lieferant nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Eingang einer Mängelanzeige deren Inhalt schriftlich widerspricht, gilt der Inhalt der Mängelanzeige als von Lieferant anerkannt. e) Sollten Vertragsprodukte oder Leistungen nicht den Anforderungen der Bestellung entsprechen, insb. Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann PHAG nach eigener Wahl wie folgt verfahren und Lieferant ist nach Wahl von PHAG zu Folgendem verpflichtet: (1) PHAG kann (1a) mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen ablehnen, mangelhafte Vertragsprodukte bzw. Leistungen an Lieferant auf dessen Kosten zurück-senden und eine Ersatzlieferung bzw. die erneute Erbringung der Leistungen verlangen oder (1b) von der Bestellung zurücktreten; oder (2) PHAG kann von Lieferant fordern, die mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu inspizieren und diese (2a) zu reparieren bzw. nachzubessern, oder (2b) zu entfernen und durch mangelfreie neue oder reparierte Vertragsprodukte bzw. Leistungen zu ersetzen. Entscheidet sich PHAG für (1a), (2a) oder (2b) und Lieferant versäumt es, die Vertragsprodukte bzw. Leistungen auf Verlangen umgehend zu inspizieren, zu reparieren bzw. nachzubessern oder zu entfernen und zu ersetzen oder ist diese Nachbesserung durch Lieferant unmöglich oder wirtschaftlich nicht verhältnismäßig, kann PHAG solche mangelhaften Vertragsprodukte bzw. Leistungen selbst verschrotten oder verschrotten lassen, reparieren oder ersetzen sowie reparieren oder ersetzen lassen. In jedem Fall kann PHAG Schadensersatz von Lieferant verlangen. Sonstige Rechtsbehelfe bleiben vorbehalten. f) Die von Lieferant bei Sach- oder Rechtsmängeln zu ersetzenden Kosten und Schäden umfassen insb., aber nicht ausschließlich, Kosten im Zusammenhang mit Personenschäden, Mängelbeseitigungskosten sowie den hierfür erforderlichen internen Aufwendungen von PHAG, insb. Ersatz,- Aus- und Einbaukosten, Transportkosten sowie etwaige Anwalts- und Gerichtskosten. g) Wenn und soweit nachstehend nicht abweichend geregelt, verjährt die Mängelhaftung von Lieferant mit Ablauf von 36 (sechsunddreißig) Monaten ab Lieferung an PHAG bzw. ab Abnahme der erbrachten Leistungen. Werden die Vertragsprodukte mit einem Bauwerk fest verbunden oder handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungszeit 5 (fünf) Jahre ab Abnahme durch den Endkunden. Bei dieser 5 (fünf) -jährigen Frist kommt es mithin auf die Zweckbestimmung an und nicht darauf, ob die die für das Bauwerk verwendeten Vertragsprodukte bzw. Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder Bauwerks werden.
11. Compliance
a) Der Lieferant verpflichtet sich, dieselben Standards einzuhalten, wie sie im HARTMANN Code of Conduct kodifiziert sind. Die PHAG erwartet, dass der Lieferant alle anwendbaren Gesetze und Standards einhält und sich verpflichtet, insbesondere die folgenden neun Grundsätze im Zusammenhang mit den im HARTMANN Code of Conduct genannten Gesetzen und Standards uneingeschränkt anzuwenden:
- Einhaltung aller geltenden Anti-Korruptions- und Kartellgesetze;
- Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen;
- Keine Diskriminierung und faire Vergütung;
- Keine Kinderarbeit und besonderer Schutz junger Arbeitnehmer;
- Keine prekäre Beschäftigung;
- Keine Sklaverei oder Zwangsarbeit;
- Keine unrechtmäßige Vertreibung oder unrechtmäßige Aneignung von Land, Wäldern und Gewässern;
- Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, insbesondere eine rechtskonforme Arbeitsumgebung, Präventionsmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen mit Pausen sowie Qualifizierung und Schulung aller Beschäftigten;
- Keine schädlichen Bodenveränderungen, Wasserverschmutzungen, Luftverschmutzungen, Lärmemissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch, insbesondere Einhaltung internationaler Standards wie (i) Begrenzung von Quecksilber (Minamata-Konvention), (ii) Beseitigung oder Beschränkung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholm-Konvention) und (iii) Verringerung gefährlicher Abfälle (Basel-Konvention).
b) Der Lieferant verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen (z. B. interne Compliance-Programme des Lieferanten) sicherzustellen und zu überwachen, dass sein Mitarbeiter sowie seine Lieferanten, Dienstleister sowie andere Dritte bei der Vergabe von PHAG relevanten Aufträgen die Standards aus dem HARTMANN Code of Conduct kennen und einhalten. c) Wenn der Lieferant Kenntnis erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter, Lieferant, Dienstleister oder anderer Dritter, der für den Lieferanten oder die PHAG handelt, direkt oder indirekt gegen Gesetze und Standards verstoßen hat, verpflichtet sich der Lieferant, seine Kenntnis oder seinen begründeten Verdacht unverzüglich an das Corporate Compliance Office der PHAG (z. B. über die folgende E-Mail-Adresse: reporting@hartmann.info) zu melden.d) Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Verlangen von der PHAG die Einhaltungen der Bestimmungen dieses Abschnitt 11. Compliance zu bescheinigen. e) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen oder sonstiger Rechte hat die PHAG bei einem Verstoß der Lieferanten gegen die in diesem Abschnitt 11. Compliance enthaltenen Bestimmungen das Recht, die Geschäftsbeziehung außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
12. Vertragsbeendigung
a) Bis zur vollständigen Lieferung der Vertragsprodukte bzw. vollständigen Erbringung der Leistungen kann PHAG die jeweilige Bestellung jederzeit kündigen. Kündigt PHAG, so ist Lieferant berechtigt, im Falle von Vertragsprodukten den vereinbarten Kaufpreis bzw. im Falle von Leistungen die entsprechende Leistungsvergütung (pro rata temporis) zu verlangen; in jedem Fall, muss sich Lieferant jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Kündigung der Bestellung an Aufwendungen erspart. Es wird vermutet, dass Lieferant 5% (fünf Prozent) des auf den noch nicht gelieferten Teil der Vertragsprodukte bzw. des auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Kaufpreis- bzw. Entgeltteils zustehen. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche von Lieferant im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Kündigung, insb. Ansprüche auf Erfüllung, entgangener Gewinn oder Schadenersatz, sofern in diesen AEB nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, ausgeschlossen. b) PHAG kann eine noch nicht vollständig erfüllte Bestellung außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass Lieferant zu entsprechender Kaufpreis- bzw. Leistungsvergütung gemäß Ziffer 12.a) dieser AEB berechtigt ist, insb. wenn (1) Lieferant mit einer Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug ist, (2) Lieferant insolvent oder liquidiert wird oder mit seinen Gläubigern entsprechende gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufnimmt oder (3) im Fall von Ziffer 11.d) dieser AEB.
13. Abtretung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei darf eine Partei die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen nicht an Dritte übertragen oder abtreten. PHAG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus den Bestellungen auf eine PHAG Tochtergesellschaft ganz oder teilweise zu übertragen oder abzutreten und umgekehrt.
14. Exklusivität
Soweit in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, verpflichtet sich Lieferant, Vertragsprodukte bzw. Leistungen, die nach PHAG-Spezifikationen gefertigt oder erbracht werden, ausschließlich und exklusiv für PHAG herzustellen bzw. zu erbringen und nur an PHAG zu liefern.
15. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
a) Soweit nicht für die Herstellung der Vertragsprodukte oder Erbringung der Leistungen zwingend erforderlich, ist Lieferant ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens PHAG nicht berechtigt, die Marken, Designs, Produktbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchs-muster von PHAG zu verwenden. Jegliche Referenznennung der Zusammenarbeit von Lieferant mit PHAG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PHAG. b) Sofern in der Bestellung nicht ausdrücklich anderweitig ausgewiesen, überträgt Lieferant hiermit sämtliche geistigen Eigentumsrechte (Marken-, Muster-, Gebrauchsmuster-, Patenrechte, usw.) an den „Ergebnissen“ einer Leistung (z.B. Erkenntnisse, Designs, Know-how, Programme, Verfahren, usw.), soweit diese im Zuge der Erbringung von Leistungen entstehen und unabhängig davon ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, exklusiv und uneingeschränkt (zeitlich, inhaltlich, räumlich) auf die PAUL HARTMANN AG. Die PHAG Aktiengesellschaft stimmt dieser Übertragung hiermit zu. Die Übertragung der Ergebnisse ist durch die erstmalige Bestellung einer Leistung und der entsprechenden Bezahlung abgegolten. Basierend auf den Ergebnissen ist die PAUL HARTMANN AG insb. berechtigt, im In- und Ausland im eigenen Namen und auf eigene Kosten Schutzrechte anzumelden, weiter zu verfolgen und auch jederzeit fallen zu lassen. Lieferant hat schutzrechtsfähige Erfindungen, die seine Arbeitnehmer bei der Durchführung einer Bestellung tätigen, auf Verlangen von PHAG unverzüglich kostenlos auf PHAG zu übertragen, wobei Lieferant hierfür die Verfügungsbefugnis auf eigene Kosten sicherzustellen hat. Soweit Urheberrechte an den Ergebnissen entstehen, räumt Lieferant PHAG hiermit kostenlos die ausschließlichen Urhebernutzungsrechte an den Ergebnissen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt in allen Nutzungsarten mit und ohne Urheberbezeichnung ein. Dies gilt insb. auch für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme (im Objekt- und Quellcode). PHAG ist insb. berechtigt, sämtliche Ergebnisse ohne Zustimmung von Lieferant zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verarbeiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu verwerten und zu verbreiten. c) Soweit Ergebnisse vor Beginn der Ausführung einer Bestellung oder während der Durchführung der Leistungen unter einer Bestellung, aber unabhängig davon entstanden sind, werden diese Ergebnisse „Außervertragliche Ergebnisse“ genannt. Das Eigentum einer Partei an ihren Außervertraglichen Ergebnissen wird weder durch diese AEB noch durch eine Bestellung berührt. Lieferant räumt PHAG jedoch an Außervertraglichen Ergebnissen sowie einzubringenden Patenten und Nutzungsrechten, soweit deren Nutzung für die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsprodukte bzw. Leistungen zweckmäßig und erforderlich ist, ein unwiderrufliches, einfaches, persönlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht ein. d) Lieferant haftet für die Freiheit der Ergebnisse von Schutz und Nutzungsrechten Dritter und verpflichtet sich, PHAG von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutz- bzw. Nutzungsrechten durch deren vertragsgemäße Nutzung schad- und klaglos zu halten. Ferner wird Lieferant in diesem Fall auf eigene Kosten PHAG das Recht zur weiteren Nutzung verschaffen oder die Ergebnisse derart modifizieren, dass die Schutz- bzw. Nutzungsrechtsverletzung nicht mehr besteht. Die vorstehende Regelung gilt auch für Außervertragliche Ergebnisse, sofern diese im Einklang mit Ziffer 15.c) dieser AEB durch PHAG genutzt werden
16. Geheimhaltung
a) Die durch die Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, einschließlich insb. auch der dem Lieferant von PHAG zur Verfügung gestellten Spezifikationen und technischen Dokumente, sind geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Erlaubnis an Dritte weiter zu geben. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie keinem Dritten zugänglich zu machen und auch nicht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. b) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn die empfangende Partei zur Offenlegung durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist. c) PAUL HARTMANN AG und PHAG Tochtergesellschaften sind nicht Dritte im Sinne dieser Ziffer 16, sofern sie sich die hierin enthaltenen Pflichten zu Eigen machen.
17. Sicherheitserklärung
a) PAUL HARTMANN AG ist „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ bzw. „Authorized Economic Operator“ (im Folgenden „AEO“ genannt). b) Sofern Lieferant nicht selbst ein AEO ist bzw. einen entsprechenden Antrag auf Zertifizierung gestellt hat, garantiert Lieferant, dass (1) Vertragsprodukte, die gemäß einer Bestellung produziert, gelagert, befördert, an einen von PHAG bestimmten Lieferort geliefert oder von PHAG übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden, und dass diese Vertragsprodukte während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, (2) das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme der-artiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist, und (3) Unterlieferanten, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
18. Sonstiges
a) Diese AEB ersetzen sämtliche früheren AEB der PHAG, die denselben Regelungsgegenstand haben und sind in der jeweils aktuellen Fassung gültig. b) Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail (oder auch andere gleichwertige Formen elektronischen Austauschs, sofern die Parteien diese Form zuvor mittels Telefax oder E-Mail vereinbart haben) gilt als Einhaltung der Schriftform. c) Die Parteien vereinbaren, dass Dokumente in elektronischer Form der Papierform gleichgestellt sind, und dass sie die Echtheit oder Richtigkeit nicht aus dem alleinigen Grund, dass die Dokumente in elektronischer Form und nicht in Papierform vorgelegt werden, bestreiten werden. d) Lieferant hat für alle Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von 15 (fünfzehn) Jahren nach Ausstellungsdatum der jeweiligen Dokumente einzuhalten.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der Bestellung oder dieser AEB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder aus anderen Gründen nicht vollstreckbar sein, lässt dies die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, statt der betroffenen (teil-)unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne so nahe wie möglich kommt und einen entsprechend wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a) Auf diese AEB sowie auf Bestellungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Privatrechts anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. b) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung sind ausschließlich die Gerichte in München in Deutschland zuständig. PHAG ist berechtigt, seine Rechte gerichtlich auch am Sitz von Lieferant oder jedem anderen sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.