Die Richtline wurde am 13.10.2022 erneut angepasst und zum 1. Juli erfolgte die Umsetzung in Hinblick auf mehr Eigenverantwortung der Pflegefachkräfte. Ärzte und Ärztinnen können die Entscheidung über Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen bei ausgewählten Leistungen auf der Verordnung an die Pflegefachkraft übertragen.
Mit den Änderungen wurde das seit 2019 verwendete Formular zur Verordnung, bekannt als „Muster 12“, an die neuen Gegebenheiten angepasst. Seit dem 1. Juli 2024 darf NUR noch das neue Formular verwendet werden.
Es enthält einige neue Felder, andere wurden entfernt. Am wichtigsten ist die neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“, in der der Arzt ankreuzen kann, wenn die Pflegefachkraft diese Entscheidungen treffen soll. Entfernt wurde dagegen das Ankreuzfeld „Positionswechsel zur Dekubitusprophylaxe“. Diese Leistung muss zukünftig über einen Eintrag im Feld „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ eingetragen werden. Alle Details zu den Feldern des Formulars werden unten noch im Detail erklärt.
Die Optionen für den Arzt
Bei der Verordnung haben Ärzte grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Reine „Blankoverordnung“: Möchte der Arzt bei den verordneten Maßnahmen die Pflegefachkraft über Dauer und Häufigkeit entscheiden lassen, kreuzt er die Maßnahme in der neuen Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ an. Die Pflegefachkraft trägt dann im Bereich „Häufigkeit und Dauer“ die Angaben ein und informiert den verordnenden Arzt über ihre Festlegungen.
- Keine „Blankoverordnung“: Wenn der Arzt dagegen alles selbst festlegen möchte, füllt er die übergeordneten Datumsfeldern. Die Pflegefachkraft darf den Bereich „Häufigkeit und Dauer“ in diesem Fall nicht befüllen.
- Hybrid-Verordnung: Auch eine teilweise Übertragung an die Pflegefachkraft ist möglich. Dann füllt der Arzt das übergeordnete Datumsfeld aus. Diese Angaben beziehen sich auf Maßnahmen, für die Häufigkeit und Dauer ärztlich festgelegt wurden. Kreuzt der Arzt dagegen bei einer oder mehreren Maßnahmen die neue Spalte „Häufigkeit/Dauer von Pflegefachkraft“ an, darf die Pflegefachkraft dann Häufigkeit und Dauer definieren, aber eben NUR für die angekreuzten Maßnahmen.
Die Blankoverordnung ist aktuell nur für 20 definierte Leistungen möglich. Im Zusammenhang mit der Wundbehandlung zählen dazu die Wundversorgung einer akuten Wunde, das Anlegen von Kompressionsstrümpfen oder eines Kompressionsverbandes und der Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung.
„Muster 12″ im Detail
Für alle Felder des Formulars ist eines wichtig: Die Situation der Patientin bzw. des Patienten soll möglichst spezifisch und fokussiert in Bezug auf die Wunde dargestellt werden, sodass eindeutig erkennbar und für die Krankenkasse nachvollziehbar ist, warum gerade die dargestellten Maßnahmen erforderlich sind.
Die Erfahrungen zeigen, dass die Kassen großen Wert auf ein vollständiges und gewissenhaftes Ausfüllen legen. Reicht der Platz nicht aus, können zusätzliche notwendige Leistungen und Erklärungen auf einem Zusatzblatt notiert und mit eingereicht werden.
Akut versus chronisch
Die Angabe „chronisch“ beinhaltet auch schwer heilende Wunden, die voraussichtlich innerhalb von 12 Wochen nicht komplikationslos abheilen. Diese Leistung wird nach Nummer 31a abgerechnet. Dies setzt nicht voraus, dass zuvor Leistungen der Nummer 31 verordnet wurden.
Wichtig ist auch, dass eine Blankoverordnung von Maßnahmen bei chronischen Wunden NICHT zulässig ist.
In diesem Abschnitt wird die Versorgung einer akuten oder chronischen Wunde verordnet.
Die bisherige Zeile „Positionswechsel zur Dekubitusprophylaxe“ wurde gestrichen. Die Leistung ist aber weiterhin verordnungsfähig und muss von Hand in die Zeilen bei „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ eingetragen werden. Sie ist anzuwenden, wenn keine Person im Haushalt der zu pflegenden Person dazu in der Lage ist, den Positionswechsel durchzuführen. Diese Leistung kann vom Leistungserbringer zusätzlich zur chronischen Wunde abgerechnet werden.