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Rechtsprechung

Mehrkosten für ein gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied: Mehrkosten für ein Wunschpflegeheim sind bis zu einer gewissen Höhe angemessen, wenn diese Einrichtung der Bedarfssituation des zu Pflegenden besser entspricht.

von der HARTMANN Online-Redaktion

Der Fall

Ein beklagter Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflegeeinrichtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 bis rund 18 Prozent höher als bei einer Unterbringung in anderen Pflegeheimen.

Die Entscheidung

Der deswegen erhobenen Klage gab das Sozialgericht Karlsruhe statt: Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei die vollstationäre Unterbringung des Klägers in einer Pflegeeinrichtung erforderlich. Der Kläger habe auch unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach sozialrechtlichen Bestimmungen. Sein Wunsch auf Eintritt in die von ihm benannte Pflegeeinrichtung sei angemessen und die dadurch im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bei einer Unterbringung in einem der vom Beklagten alternativ angeführten Pflegeheime entstehenden Mehraufwendungen für den Sozialhilfeträger seien nicht unverhältnismäßig.

Die Begründung

Der Begriff „unangemessene Mehrkosten“ sei nicht eng auszulegen. Es reiche, wenn die Mehrkosten noch verhältnismäßig seien. Dabei sei von vornherein eine in bestimmtem Rahmen liegende Überschreitung der durchschnittlichen Kosten in jedem Fall noch verhältnismäßig.

Es gebe auch keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei sei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspreche. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen, und werde verneint, wenn diese die Grenze von 20 Prozent nicht erreichten.

Quelle: Rechtsdepeche für das Gesundheitswesen März / April 2015, G&S Verlag Köln