Die Rahmenempfehlungen sehen für die Übergangsfrist von zwei Jahren eine Kooperation mit einer entsprechend ausgebildeten fachlichen Leitung (Ausbildung Wundversorgung im Umfang von 168 UE) vor, wenn sich gleichzeitig die fachliche Leitung des Pflegedienstes noch in eben dieser entsprechenden Ausbildung befindet, um sich auf die Versorgung von Patientinnen oder Patienten mit chronisch schwer heilenden Wunden zu spezialisieren. (vgl. Abs. 7)
Kann diese externe fachliche Leitung mit entsprechender Ausbildung bei einem sonstigen
Leistungserbringer (z. B. Homecare-Unternehmen) angestellt/ tätig sein? Sofern Ja, existieren Differenzierungen, wer Kooperationspartner sein darf? Besteht für Pflegefachkräfte mit der Zusatzqualifikation Wunde die Möglichkeit, zu je 50% in einer spezialisierten Einrichtung sowie bei einem sonstigen Leistungserbringer tätig zu sein?
Gemäß § 6 Abs. 5 und Abs. 6 der Rahmenempfehlungen hat die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung neben einer der dort genannten Grundqualifikationen eine Zusatzqualifikation im Umfang von 168 Unterrichtseinheiten im Bereich der Wundversorgung zu absolvieren. Die grundlegenden Inhalte der Zusatzqualifikation werden in den Rahmenempfehlungen geregelt. Eine Übergangsregelung zur Qualifikation der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung ist im § 6 Abs. 7 vorgesehen. Demnach kann ein bestehender Pflegedienst für eine Übergangszeit von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen als spezialisierter Pflegedienst gelten, wenn die Leitungskraft noch nicht abschließend die in den Rahmenempfehlungen geregelten Anforderungen erfüllt. Voraussetzung ist, dass die Pflegefachkraft, die zukünftig die Leitungsaufgaben im Bereich Wundversorgung übernehmen soll, bereits die Zusatzqualifikation im Umfang von 84 Unterrichtseinheiten* für die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte abgeschlossen hat und sich in einer Weiterbildung zur Leitungskraft mit 168 Unterrichtseinheiten befindet. Zudem muss eine externe Pflegefachkraft, die die Anforderungen an die Qualifikation für Leitungskräfte vollumfänglich erfüllt, im Rahmen eines Kooperationsvertrages hinzugezogen werden. Weitere Anforderungen zu den Kooperationen regeln die Rahmenempfehlungen nicht, sodass auch keine weiteren Differenzierungen zu den möglichen Kooperationspartnern vereinbart wurden.
Gemäߧ 6 Abs. 4 bis 6 der Rahmenempfehlungen soll die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung grundsätzlich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Mindestumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit ist gemäߧ 1 Abs. 8 grundsätzlich möglich. Anforderungen an Nebentätigkeiten der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung, z.B. bei einem sonstigen Leistungserbringer, sehen die Rahmenempfehlungen nicht vor. Für die weiteren Details verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen der Rahmenempfehlungen.
* Leider ergibt sich aus der Antwort des GKV-SV auch eine Unstimmigkeit, so ist unklar, woher die Auffassung stammt, dass die fachliche Leitung bereits über eine 84 Stunden-Fortbildung verfügen muss. Die Nachfragen beim GKV-SV laufen. Über die Antwort werden wir Sie zeitnah informieren.