Mit den neuen Regeln in § 40 des SGB XI können Pflegefachkräfte im häuslichen Bereich jetzt Empfehlungen von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln geben. Auch einige Produkte aus dem HARTMANN Sortiment fallen unter diese Regelung.
Pflegekräften mehr Verantwortung zu geben, das war eines der Ziele des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, kurz GVWG.
Eine der ersten Maßnahmen war eine neue Regelung, die seit dem 1. Januar 2022 gilt. In § 40 Abs. 4 Satz 6 des SGB XI wird die „Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte“ geregelt.
Damit können Pflegefachkräfte jetzt eine entsprechende Empfehlung an den Pflegebedürftigen oder dessen Angehörige aushändigen, die anschließend beim Leistungserbringer abgegeben wird, der sich dann wiederum um die Genehmigung bei der Kasse und die Lieferung kümmert.
Allerdings gelten einige Bedingungen: Zunächst ist die Empfehlung ausschließlich im Zusammenhang mit einer häuslichen Leistungserbringung möglich, gilt also nicht für eine voll- oder teilstationäre Pflege. Außerdem muss die Pflegekraft nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert sein. Und zuletzt beziehen sich die Empfehlungen nur auf eine spezielle Auswahl an Hilfsmitteln.