Bereits seit Jahren ist das Thema Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln in der politischen Diskussion. Jetzt wurde die Frist für eine Produktgruppe erneut verlängert bis zum 2.12.2024.
Fast drei Millionen Menschen, viele davon mit chronischen Wunden, sind auf eine medizinisch sinnvolle Versorgung mit Verbandmittel angewiesen. Die rechtliche Grundlage dazu liefert §31 des 5. Sozialgesetzbuch.
Was aber nun genau ein Verbandmittel ist, darüber gibt es seit Jahren Diskussionen. Grundsätzlich sind drei Typen zu unterscheiden:
- zum einen die klassischen Verbandmittel und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
- zum anderen „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Und gerade um diese Produkte drehen sich die aktuellen Neuregelungen.
Uneingeschränkt erstattungsfähige Verbandmittel
Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 1
Dazu gehören Kompressen wie ES-Kompressen, Fixier- und Kompressionsbinden wie Peha®-Lastotel oder Pütter®Flex, Fixierpflaster wie Omniplast®, Wundverbände wie DermaPlast® oder Cosmopor® steril, Verbandwatte, Tupfer, Schlauchverbände und vieles mehr.
Verbandmittel nach G-BA Gruppierung Teil 2
Verfügen Verbandmittel neben der Hauptwirkung „bedecken“ und / oder „aufsaugen“ über zulässige Zusatzeigenschaften gemäß der Definition des G-BA, fallen sie in Gruppe 2. Zu diesen Zusatzeigenschaften gehören unter anderem feuchthaltend, antiadhäsiv, gerüchebindend, wundexsudatbindend / antimikrobiell und reinigend.
Aus dem HARTMANN-Sortiment zählen folgende Produkte der modernen Wundbehandlung in diese Gruppe: HydroClean®, HydroTac®, Hydrocoll®, HydroTac® transparent, Sorbalgon®Classic, Zetuvit® Plus, Zetuvit® Plus Silicone, Zetuvit® Plus Silicone Border, Atrauman®, Atrauman® Silicone, Perma Foam® Classic
Sonderfall „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“
Für diese Produkte galt zunächst eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2021, die dann bis zum Dezember 2023 verlängert wurde. Nun erfolgte erneut eine Verlängerung. Am 23.06.2023 hat der Bundestag das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz, kurz ALBVVG, verabschiedet. In einem sogenannten Omnibusverfahren enthält es neben Regelungen zu den Themen, die sein Name vermuten lässt, auch nun eine gesetzliche Regelung zur Einführung eines Beratungsverfahrens für Hersteller von „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ und eine damit verbundene nochmalige 12-monatige Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2024. Die HARTMANN Produkte Atrauman® Ag und Hydrosorb® Gel werden damit bis zu diesem Termin erstattungsfähig bleiben und sind damit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
In diesem Zusammenhang hat der G-BA am 15. Juni 2023 zudem explizit festgestellt, dass „nicht formstabile“ Zubereitungen, wie z. B. Hydrosorb® Gel, der Kategorie der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ zuzuordnen sind. Er begründet dies damit, dass Medizinprodukte in Form von Gelen, Lösungen oder Emulsionen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen, fehlen.