Gesundheitspolitik aktuell

Neuerungen durch die HKP-Richtlinie

Ärztin schaut lächelnd vor Monitor / PHI24_08 Ärztin schaut lächelnd vor Monitor / PHI24_08
Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die ärztliche Verordnung von häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Leistungserbringer.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort als häusliche Krankenpflege auch eine Wundbehandlung, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Gesetzliche Anpassung im HHVG

2017 wurde der Schwerpunkt für die Versorgung von Patienten mit chronisch und schwer heilenden Wunden durch spezialisierte Einrichtungen im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) verankert – mit dem Ziel, diese zu verbessern. Infolge wurden die Leistungen zur Wundversorgung erweitert und neu strukturiert. Seitdem sind die Leistungen, wie Positionswechsel zur Dekubisbehandlung, die Versorgung akuter und chronisch schwer heilender Wunden sowie die Kompressionstherapie und Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden, im Leistungsverzeichnis neu strukturiert.

Ferner erlaubt das HHVG, dass chronische und schwer heilende Wunden auch von spezialisierten pflegerischen Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit versorgt werden können, allerdings – nach der angepassten HKP-RL von 2019 – nur unter bestimmten Bedingungen: u. a. bei einer hohen Komplexität der Wundversorgung, nicht ausreichenden hygienischen Bedingungen oder notwendiger räumlicher Ausstattung. Die HKP-RL von 2019 stellte ebenso klar, dass Pflegedienste an die ärztlich verordneten bzw. von der Krankenkasse genehmigten Leistungen der HKP (inkl. der verordneten Verbandmittel) gebunden sind.

Die nun seit dem 01.01.2022 angepasste Empfehlung des G-BA setzt einen neuen Rahmen für die Umsetzung der HKP-RL und definiert neue Anforderungen an die Leistungserbringer sowie an die Qualifikation des Personals.
Mehrere Paragraphen-Zeichen in einer Reihe

Zukünftig vorrangig spezialisierte Leistungserbringer

Neu ist u. a., dass die Versorgung von Versicherten mit chronischen und schwer heilenden Wunden zukünftig vorrangig durch spezialisierte Leistungserbringer erfolgen soll – also durch einen spezialisierten Pflegedienst oder eine spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit, z. B. ein pflegerisch geführtes Wundzentrum.


Die bestehenden Versorgungsverträge für häusliche Krankenpflege behalten ihre Gültigkeit. Die Pflegedienste können also weiterhin ihre Wundpatienten versorgen und abrechnen. Die Rahmenempfehlung bildet aber die Grundlage für Neuverhandlungen: Interessierte und potenzielle spezialisierte Leistungserbringer haben die Möglichkeit, Einzelverträge mit Krankenkassen zur Wundversorgung oder ggf. über den zuständigen Pflegeverband zu schließen.


Sind ausreichend Versorgungsverträge zur spezialisierten Wundversorgung geschlossen, darf nur noch im Einzelfall ein nicht spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung von chronischen oder schwer heilbaren Wunden übernehmen. Ab dem 01.10.2022 können die Krankenkassen ihren betroffenen Versicherten mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche einen spezialisierten Leistungserbringer benennen, der die Versorgung übernimmt. Ist kein spezialisierter Leistungserbringer vorhanden, können nicht spezialisierte Leistungserbringer die Versorgung weiterführen – allerdings kann es dann zu kürzeren Verordnungszeiträumen und engmaschigeren Kontrollen durch den Vertragsarzt führen.
Wundversorgung am Unterschenkel

Strukturelle Mindestanforderungen für Wundzentren

Auf die Behandlung von Wunden spezialisierte Zentren und Einrichtungen müssen gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um als spezialisierter Leistungserbringer zugelassen zu werden: Sie sollten über geschlossene, gewerblich nutzbare Geschäftsräume mit Telefonanschluss verfügen, septische und aseptische Voraussetzungen und Anforderungen in puncto Hygiene- und Infektionsprävention gem. RKI und Fachgesellschaften erfüllen sowie nach den technischen und medizinischen Standards ausgestattet sein.

Neue Qualifikationsanforderungen an Pflegefachkräfte von spezialisierten Leistungserbringern

Voraussetzung für die fachliche Leitung der Wundversorgung ist seit dem 01.01.2022 eine Zusatzqualifikation im Bereich Wundversorgung, im Umfang von mind. 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Für bereits zugelassene Leistungserbringer gibt es einen Übergangsfrist von 2 Jahren. In diesem Zeitraum kann die Leitung die geforderte Qualifikation nachholen und auf Basis eines Kooperationsvertrags mit einer externen Fachkraft, die über diese Qualifikation verfügt, zusammenarbeiten.

Alle wundversorgenden Pflegefachkräfte benötigen eine Zusatzqualifikation im Umfang von 84 UE. Auch hier gilt für bereits zugelassene Leistungserbringer eine Übergangsfrist. In dieser ist es möglich, dassPflegefachkräfte, die Wunden versorgen, die über eine Zusatzqualifikation im Umfang von mind. 56 UE verfügen. Die Nachqualifikation von 50 Prozent der eingesetzten Pflegekräfte ist nach 2 Jahren und von 100 Prozent nach weiteren 2 Jahren erforderlich.

roter Qualitätssiegel-Stempel

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Grafik Die personellen Anforderungen an spezialisierte Pflegedienste
Die personellen Anforderungen an spezialisierte Pflegedienste