Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort als häusliche Krankenpflege auch eine Wundbehandlung, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dieser Anspruch besteht aber nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
Gesetzliche Anpassung im HHVG
Ferner erlaubt das HHVG, dass chronische und schwer heilende Wunden auch von spezialisierten pflegerischen Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit versorgt werden können, allerdings – nach der angepassten HKP-RL von 2019 – nur unter bestimmten Bedingungen: u. a. bei einer hohen Komplexität der Wundversorgung, nicht ausreichenden hygienischen Bedingungen oder notwendiger räumlicher Ausstattung. Die HKP-RL von 2019 stellte ebenso klar, dass Pflegedienste an die ärztlich verordneten bzw. von der Krankenkasse genehmigten Leistungen der HKP (inkl. der verordneten Verbandmittel) gebunden sind.
Die nun seit dem 01.01.2022 angepasste Empfehlung des G-BA setzt einen neuen Rahmen für die Umsetzung der HKP-RL und definiert neue Anforderungen an die Leistungserbringer sowie an die Qualifikation des Personals.
Zukünftig vorrangig spezialisierte Leistungserbringer
Die bestehenden Versorgungsverträge für häusliche Krankenpflege behalten ihre Gültigkeit. Die Pflegedienste können also weiterhin ihre Wundpatienten versorgen und abrechnen. Die Rahmenempfehlung bildet aber die Grundlage für Neuverhandlungen: Interessierte und potenzielle spezialisierte Leistungserbringer haben die Möglichkeit, Einzelverträge mit Krankenkassen zur Wundversorgung oder ggf. über den zuständigen Pflegeverband zu schließen.
Sind ausreichend Versorgungsverträge zur spezialisierten Wundversorgung geschlossen, darf nur noch im Einzelfall ein nicht spezialisierter Leistungserbringer die Versorgung von chronischen oder schwer heilbaren Wunden übernehmen. Ab dem 01.10.2022 können die Krankenkassen ihren betroffenen Versicherten mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche einen spezialisierten Leistungserbringer benennen, der die Versorgung übernimmt. Ist kein spezialisierter Leistungserbringer vorhanden, können nicht spezialisierte Leistungserbringer die Versorgung weiterführen – allerdings kann es dann zu kürzeren Verordnungszeiträumen und engmaschigeren Kontrollen durch den Vertragsarzt führen.
Strukturelle Mindestanforderungen für Wundzentren
Neue Qualifikationsanforderungen an Pflegefachkräfte von spezialisierten Leistungserbringern
Voraussetzung für die fachliche Leitung der Wundversorgung ist seit dem 01.01.2022 eine Zusatzqualifikation im Bereich Wundversorgung, im Umfang von mind. 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Für bereits zugelassene Leistungserbringer gibt es einen Übergangsfrist von 2 Jahren. In diesem Zeitraum kann die Leitung die geforderte Qualifikation nachholen und auf Basis eines Kooperationsvertrags mit einer externen Fachkraft, die über diese Qualifikation verfügt, zusammenarbeiten.
Alle wundversorgenden Pflegefachkräfte benötigen eine Zusatzqualifikation im Umfang von 84 UE. Auch hier gilt für bereits zugelassene Leistungserbringer eine Übergangsfrist. In dieser ist es möglich, dassPflegefachkräfte, die Wunden versorgen, die über eine Zusatzqualifikation im Umfang von mind. 56 UE verfügen. Die Nachqualifikation von 50 Prozent der eingesetzten Pflegekräfte ist nach 2 Jahren und von 100 Prozent nach weiteren 2 Jahren erforderlich.
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